Folglich unterliege deren Erstellung erhöhten Sorgfaltspflichten, da sie gegenüber Banken, Behörden und einer weiteren Öffentlichkeit Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung geben sollen. Aufgrund der Stellungnahme des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er seinem Treuhänder, C., weder (genügende) Anweisungen gegeben noch dessen Arbeit (genügend) kontrolliert und insbesondere die Buchhaltung resp. Steuererklärung nicht sorgfältig bzw. überhaupt nicht geprüft habe. Dadurch habe er zumindest in Kauf genommen, dass die entsprechende Steuerveranlagung unvollständig ausfallen könnte. Auch wenn -5-