Den Deklarationsunterlagen (Steuererklärung und Wegleitung) sei ohne Weiteres zu entnehmen gewesen, dass Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, Einnahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen haben. Diese Tatsachen seien dem Angeklagten folglich als bekannt anzurechnen. Zudem seien Erfolgsrechnung und Bilanz einer Unternehmung Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB. Folglich unterliege deren Erstellung erhöhten Sorgfaltspflichten, da sie gegenüber Banken, Behörden und einer weiteren Öffentlichkeit Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung geben sollen.