3. 3.1. Das KStA hat mit dem Strafbefehl und der Anklage festgehalten, mit der Steuererklärung 2011 habe der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (Ackerbau/Kompost) eine Buchhaltung eingereicht, welche einen Bilanzbruch ausgewiesen habe und in welcher der Kaufvertrag zwischen A. und D. sowie der E. GmbH (nachfolgend: E. GmbH) vom 21. Juni 2011 nicht korrekt umgesetzt worden sei. Infolgedessen habe die Steuerkommission Q. im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Steuerperiode 2011 beim Einkommen und Vermögen entsprechende Aufrechnungen vornehmen müssen. Diese Veranlagung sei samt den genannten Aufrechnungen in Rechtskraft erwachsen.