2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls Nr. 14.0557 vom 07.04.2017 zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge." 6. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde A. zur Verhandlung vom 24. März 2022 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen eingeräumt. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Bussenverfahren betreffend Teilnahmehandlung zur Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2011 (3-BB.aaa) in Sachen C. und Teilnahmehandlung zur Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (3-RV.bbb) in Sachen C. beigezogen.