2. Sollte dem vorstehenden Antrag nicht vollumfänglich stattgegeben werden, sei mit dem Einsprecher eine Einspracheverhandlung durch-zu- führen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Am 28. Oktober 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, gegen A. Anklage und stellte folgende Anträge: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl Nr. 14.0557 vom 07.04.2017 sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, gemäss §§ 249 ff. des Steuergesetzes vom 15.12.1998 durchzuführen. -3-