8. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu rund 85 %. Die Verfahrenskosten sind ihnen daher zu 15 % aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG). Eine Parteikostenentschädigung ist nicht auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuerbare Einkommen auf CHF 99'300.00 festgesetzt.