6.3.4. Der Betrag von CHF 3'780.00 liegt unter dem Maximalbetrag von CHF 7'000.00 gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG. Somit ist aufgrund der vorherigen Ausführungen keine Aufrechnung des Privatanteils für die Berufsauslagen vorzunehmen. Die Aufrechnung "Berufsauslagen Auto gem. Ziffer 10" in der Höhe von CHF 3'780.00 ist folglich zu streichen.