6.3.3. Gemäss Steuererklärung 2017 hatte der Rekurrent keine Abzüge für die Fahrtkosten sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für seine unselbständige Tätigkeit deklariert. Diese Korrektur wurde im Veranlagungsverfahren, nachdem ein Privatanteil Autokosten aufgerechnet wurde, vom Regionalen Steueramt R._____, S._____, Q._____, vorgenommen und dem Rekurrenten als Berufsauslagen Autokosten von CHF 1'890.00 und Fahrtkosten über Mittag von CHF 1'890.00, insgesamt CHF 3'780.00, gewährt. Dieses Vorgehen war folglich korrekt.