Mit Einführung der Maximalbeträge wurde es notwendig, die Fahrtkosten auch bei der Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges zu deklarieren. Soweit die mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Fahrtkosten den Maximalabzug übersteigen, muss der den Maximalabzug überschiessende Betrag als Naturalleistung versteuert werden. Den Steuerpflichtigen steht es aber weiterhin frei, anstelle des pauschal ermittelten Privatanteils ein Fahrtenbuch zu führen und so die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg und übrige private Zwecke effektiv abzurechnen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 9c).