6.3.2. Mit Annahme des FABI wurde per 1. Januar 2016 der Fahrtkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG auf CHF 3'000.00 beschränkt. Gleichzeitig wurde den Kantonen in Art. 9 Abs. 1 StHG die Möglichkeit eingeräumt, ebenfalls einen Maximalbetrag festzusetzen. Im Kanton Aargau wurde daraufhin per 1. Januar 2017 in § 35 Abs. 1 lit. a StG der Maximalbetrag von CHF 7'000.00 eingeführt. - 12 -