Bei genauerer Betrachtung der Buchhaltung pro 2017 fällt hingegen auf, dass die Konten "geschuldete Umsatzsteuer" und "Guthaben Vorsteuer" fehlen. Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG sind von der MWSt die Verkäufe von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft durch Landwirte sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler ausgenommen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Rekurrenten erzielt gemäss der Erfolgsrechnung pro 2017 den grössten Ertrag mit Verkauf von Weizen, Zuckerrüben, Obst sowie Futterpflanzen und dem Verkauf von Mastvieh.