Im Übrigen kann dem Einsprache-Entscheid vom 13. Juni 2018 betreffend Steuerperiode 2014, sowie dem beigelegten handschriftlichen Protokoll der Einspracheverhandlung nicht entnommen werden, dass zukünftig kein Fahrtenheft zu führen gewesen wäre. Es wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen, die Folgejahre 2015 und 2016 gleich zu handhaben seien. Aus dem Verzicht auf die Führung eines Fahrtenbuches können die Rekurrenten demnach nichts ableiten. - 11 -