5.4. Auch aus dem Umstand, dass bei namentlich nicht genannten Drittpersonen auf die Aufrechnung eines Privatanteils verzichtet worden sei, vermögen die Rekurrenten nichts zur ihren Gunsten abzuleiten, da weder eine Bindung der Veranlagungsbehörden an eine Beurteilung der Veranlagungsbehörden einer anderen Gemeinde besteht (VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.21]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2007.13]; RGE vom 23. März 2006 [3-RV.2005.50269]), noch die Veranlagungsbehörde an eine allenfalls unzutreffende eigene Beurteilung gebunden wäre. Eine Ungleichbehandlung könnte hierin nicht gesehen werden (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.137]).