von CHF 8'047.00 aufzurechnen. Er hält zudem fest, dass die Steuerkommission Q._____ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 seinen Bericht völlig ausser Acht gelassen habe und einen Entscheid gefällt habe, der weder dem Merkblatt NL 1/2007, noch der Praxis im Kanton Aargau entsprochen habe. Weiter habe der Rekurrent in der Einsprache bestätigt, dass mit dem Geschäftsfahrzeug neben dem Arbeitsweg für die unselbständige Tätigkeit auch private Fahrten gemacht würden. Eine Begründung, dass der Jeep zu 100 % Geschäftsaufwand darstelle, fehle.