(Jeep) des Rekurrenten als Geschäftsfahrzeug und das Fahrzeug der Rekurrentin (Toyota) als Privatfahrzeug gelte. Auf einen Privatanteil beim Jeep sei konsequenterweise verzichtet worden. Zudem sei man sich einig gewesen, dass keine Fahrtenhefte geführt werden müssten. Die Situation im Jahr 2017 sei unverändert geblieben. Der Toyota sowie die entsprechenden Aufwendungen würden dementsprechend nicht mehr in der Buchhaltung aufgeführt, da dieses Fahrzeug mehrheitlich privat, teilweise aber auch für den Betrieb genutzt werde. Der Jeep hingegen stehe dem Rekurrenten für den Arbeitsweg nach T._____ und für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung.