3.3. 3.3.1. Weiter wird in der Replik beanstandet, dass die Vernehmlassung des KStA sich nur auf den Rekurs des Rekurrenten beziehe. Dies sei falsch, da beide Rekurrenten steuerpflichtig seien. Weiter sei es inakzeptabel, dass die Steuerbehörde für den Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 kritisiert werde. Die Argumente des Landwirtschaftsexperten (LE) KStA seien nicht nachvollziehbar. 3.3.2. Wenn die Rekurrenten damit geltend machen wollen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da im Rubrum nur der Rekurrent nicht aber die Rekurrentin erwähnt werde, ist darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten.