3. 3.1. Mit Replik vom 25. Januar 2022 machen die Rekurrenten geltend, die Vernehmlassung leide an einem formellen Mangel, da sie nur von der Leiterin Steuern des Regionalen Steueramtes R._____, C._____, unterzeichnet -4- worden sei und nicht vom Präsidenten bzw. einem Mitglied der Steuerkommission Q._____. 3.2. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass sich auch das Gemeindesteueramt in zulässiger Vertretung der als Vorinstanz amtenden Steuerkommission als Partei im Rekursverfahren beteiligen kann (VGE vom 26. September 2022 [WBE.2022.166]). Es liegt folglich kein formeller Mangel vor.