2. 2.1. Soweit die Rekurrenten allenfalls aufgrund der Erwähnung im Rekurs und im Schreiben vom 20. April 2021 geltend machen wollen, dass das rechtliche Gehör seitens der Steuerkommission Q._____ verletzt worden sei, da ihnen keine Möglichkeit geboten worden sei, die Situation mit der Steuerkommission Q._____ zu besprechen, ist darauf aufgrund ungenügendem Vorladungsbegehren nicht einzutreten. Die Erklärung, zu einer Besprechung bereit zu sein ("Wenn nötig sind wir auch gerne bereit den Sachverhalt nochmals mit der Steuerkommission Q._____ zu diskutieren.") genügt dafür nicht.