Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.171 P 136 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 24. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 103'700.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 391'000.00 veranlagt. Dabei wurde unter anderem ein "Privatanteil Auto" von CHF 4'752.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit von A._____ hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2020 haben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 28. September 2020 Einsprache erhoben. Sie stellten den Antrag, die Aufrechnung "Privatanteil Auto" von CHF 4'752.00 sei zu streichen. 3. Mit Entscheid vom 24. September 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 24. September 2021 (Zustellung am 27. September 2021) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 20. Oktober 2021 (Postaufgabe am 21. Oktober 2021) an das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgenden "Antrag: Beim Geschäftsauto (Jeep) sei auf die Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 4'752.00 zu verzichten." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das Regionale Steueramt der Gemeinden R._____, S._____ und Q._____ sowie das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Re- kurses. 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Soweit die Rekurrenten allenfalls aufgrund der Erwähnung im Rekurs und im Schreiben vom 20. April 2021 geltend machen wollen, dass das rechtli- che Gehör seitens der Steuerkommission Q._____ verletzt worden sei, da ihnen keine Möglichkeit geboten worden sei, die Situation mit der Steuer- kommission Q._____ zu besprechen, ist darauf aufgrund ungenügendem Vorladungsbegehren nicht einzutreten. Die Erklärung, zu einer Bespre- chung bereit zu sein ("Wenn nötig sind wir auch gerne bereit den Sachver- halt nochmals mit der Steuerkommission Q._____ zu diskutieren.") genügt dafür nicht. 2.2. Die Rekurrenten beantragen eine Vorladung vor das Spezialverwaltungs- gericht. Dazu ist festzuhalten, dass – im Gegensatz zum Veranlagungs- und zum Einspracheverfahren – im Verfahren vor dem Spezialverwaltungs- gericht (und ebenso im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) kein Recht auf Vorladung und persönliche Anhörung besteht. Eine Ver- handlung wird nur dann durchgeführt, wenn das Spezialverwaltungsgericht diese zur Abklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet. Die Anord- nung einer mündlichen Verhandlung im Rekursverfahren liegt daher im Er- messen des Spezialverwaltungsgerichtes (SGE vom 23. Mai 2019 [3-RV. 2017.98]; SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.39], bestätigt durch VGE vom 3. Juli 2017 [WBE.2017.13]; VGE vom 26. Februar 2003 [BE. 2002.00043]; VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 197 StG N 7, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist keine mündliche Verhandlung notwendig, da der Sachverhalt genügend klar ist. 3. 3.1. Mit Replik vom 25. Januar 2022 machen die Rekurrenten geltend, die Ver- nehmlassung leide an einem formellen Mangel, da sie nur von der Leiterin Steuern des Regionalen Steueramtes R._____, C._____, unterzeichnet -4- worden sei und nicht vom Präsidenten bzw. einem Mitglied der Steuerkom- mission Q._____. 3.2. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass sich auch das Gemeindesteueramt in zulässiger Vertretung der als Vor- instanz amtenden Steuerkommission als Partei im Rekursverfahren betei- ligen kann (VGE vom 26. September 2022 [WBE.2022.166]). Es liegt folg- lich kein formeller Mangel vor. 3.3. 3.3.1. Weiter wird in der Replik beanstandet, dass die Vernehmlassung des KStA sich nur auf den Rekurs des Rekurrenten beziehe. Dies sei falsch, da beide Rekurrenten steuerpflichtig seien. Weiter sei es inakzeptabel, dass die Steuerbehörde für den Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern 2014 kritisiert werde. Die Argumente des Landwirtschafts- experten (LE) KStA seien nicht nachvollziehbar. 3.3.2. Wenn die Rekurrenten damit geltend machen wollen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da im Rubrum nur der Rekurrent nicht aber die Rekurrentin erwähnt werde, ist darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 4. 4.1. Der Rekurrent ist einerseits in selbständiger Haupterwerbstätigkeit als Landwirt tätig. Er deklarierte in der Steuerererklärung 2017 einen Gewinn von CHF 64'411.00. Andererseits war er in unselbständiger Tätigkeit beim D._____, T._____, angestellt und bezog ein Nettoeinkommen von CHF 46'049.00. Weiter war er als Präsident des Verwaltungsrats des E._____ AG, U._____, tätig und deklarierte hierfür ein Nettoeinkommen von CHF 4'131.00. Zusätzlich bezog er Sitzungsgelder in der Höhe von CHF 596.00 für seinen Nebenerwerb als Vorstand des F._____ (F._____). Als Berufskosten deklarierte er den Pauschalabzug von CHF 2'000.00 sowie die Auslagen bei Nebenerwerb im Umfang von CHF 596.00. Hingegen machte er keine Autokosten geltend. 4.2. Die Steuerkommission Q._____ nahm mit der Veranlagung unter anderem die folgenden Korrekturen beim Einkommen aus selbständiger Haupter- werbstätigkeit des Rekurrenten vor: Aufrechnung Jeep MwSt Methode CHF 4'752.00 Berufsauslagen Auto gem. Ziffer 10 CHF 3'780.00 -5- Im Gegenzug gewährte sie dem Rekurrenten bei den Berufsauslagen (P1 [Ziffer 10]) die Autokosten von CHF 1'890.00 und die Fahrtkosten über Mit- tag in der Höhe von CHF 1'890.00, womit sich die Berufsauslagen des Re- kurrenten um insgesamt CHF 3'780.00 erhöhten. 4.3. In der Einsprache beantragten die Rekurrenten, auf die Aufrechnung Pri- vatanteil Auto von CHF 4'752.00 sei zu verzichten. Dabei verwiesen sie auf den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 13. Juni 2018 betreffend die Steuerperiode 2014 und hielten fest, dass die Situation im Jahre 2017 unverändert geblieben sei. Im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 wurde festgehalten, dass das Fahrzeug (Jeep) des Rekur- renten fast ausschliesslich geschäftlich genutzt werde, sowohl für die un- selbständige wie auch für die selbständige Erwerbstätigkeit. Die Fahrtkos- ten würden deshalb vollumfänglich dem Geschäftsabschluss belastet, aber kein Privatanteil ausgeschieden. Im Gegenzug könne wie sonst bei den Geschäftsfahrzeugen üblich, kein Abzug für Fahrtkosten bei den Berufs- auslagen (unselbständige Erwerbstätigkeit) gewährt werden. Das Fahr- zeug der Rekurrentin werde fast ausschliesslich privat genutzt. Die gele- gentliche Nutzung für die Erwerbstätigkeit des Rekurrenten entspreche in etwa der gelegentlichen privaten Nutzung des Jeeps. Die eingereichten Un- terlagen stützten die obigen Aussagen zumindest auch für die Folgejahre 2015 und 2016. Diese Praxis sei auch im 2017 fortzuführen. 4.4. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheverfahren an den Auf- rechnungen fest und stützte sich dabei auf den Bericht des LE KStA vom 1. April 2021. Dazu wird im Bericht unter anderem ausgeführt: "Privatanteil Auto Wenn ein Auto dem Betrieb belastet wird muss immer ein Privatanteil aus- geschieden werden Dies geschieht anhand dem Merkblatt NL 1/2007 In der Landwirtschaft normalerweise 50% der verbuchten Autokosten. Ein- fachheitshalber wird hier auf die MwSt. Methode abgestützt. […] Die MwSt. Methode kommt somit auf eine Wert Pro Jahr CHF 4'752.00 Da die Berufsauslagen auch privat getragen werden müssen Kommen dies auch noch als Privatanteil aufgerechnet CHF 3'780.00" 4.5. Im Rekurs hielten die Rekurrenten unverändert an ihrem Antrag, auf die Aufrechnung eines Privatanteils in der Höhe von CHF 4'752.00 sei zu ver- zichten, fest. Dabei wurde insbesondere auf die Stellungnahme der Rekur- renten vom 20. April 2021 betreffend den Bericht des LE KStA vom 1. April 2021 verwiesen. Darin hielten die Rekurrenten erneut unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 fest, dass das Fahrzeug -6- (Jeep) des Rekurrenten als Geschäftsfahrzeug und das Fahrzeug der Re- kurrentin (Toyota) als Privatfahrzeug gelte. Auf einen Privatanteil beim Jeep sei konsequenterweise verzichtet worden. Zudem sei man sich einig gewesen, dass keine Fahrtenhefte geführt werden müssten. Die Situation im Jahr 2017 sei unverändert geblieben. Der Toyota sowie die entspre- chenden Aufwendungen würden dementsprechend nicht mehr in der Buch- haltung aufgeführt, da dieses Fahrzeug mehrheitlich privat, teilweise aber auch für den Betrieb genutzt werde. Der Jeep hingegen stehe dem Rekur- renten für den Arbeitsweg nach T._____ und für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. In der Steuerveranlagung 2017 seien keine Berufsauslagen für den Jeep abgezogen worden. Nachfragen unter Berufskollegen hätten ergeben, dass bei der Benützung von zwei Fahrzeugen beide Fahrzeuge in der Buchhaltung aufgeführt würden und dann ein Privatanteil ausgeschieden werde, bzw. dass bei Fahrzeugen, die für den Betrieb benötigt würden, keine Aufrechnungen von Privatanteilen gemacht werden. Dass für ein Betriebsfahrzeug Einbauten vorhanden sein müssten, um als solches qualifiziert zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten würden ihr Betriebsfahrzeug für diverse Transporte wie zum Beispiel von Gütern der H._____ und von Handwerksbetrieben, von Silowagenmulden oder für den Bezug von Ersatzteilen von G._____ in V._____ benötigen. Einbauten in Fahrzeugen seien sinnvoll für Handwerker, Servicemonteure oder Tierärzte, jedoch nicht für Landwirte. Soweit sich der LE KStA auf das Merkblatt NL 1/2007 und die Begrenzung der Fahrkostenabzüge (FABI) berufe, werde dieses beim Toyota eingehalten. Für den Jeep seien keine Berufsauslagen für das Fahrzeug geltend gemacht worden, weshalb das FABI nicht zur Anwendung kommen könne. 4.6. In der Vernehmlassung vom 29. November 2021 verweist das KStA auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE vom 19. April 2010 [2C_807/ 2009]: "2. 2.1 Gemäss § 36 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) werden bei selbständiger Er- werbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften die geschäfts- oder berufs- mässig begründeten Kosten abgezogen. Als steuermindernde Tatsache tragen die steuerpflichtigen Personen hierfür die Beweislast (Urteil 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis, in: StR 63/2008 S. 889). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat (Lebenshal- tungskosten) veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskos- ten- und einen Privatanteil vorzunehmen (Philip Funk, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Rz. 7 f. zu § 36 StG/AG). Bestehen keine objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schätzen. Diese Schätzung stellt eine Ermessensbetätigung dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft. Willkürlich ist ein Ent- scheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen -7- Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur dann vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend sind die - von den Vorinstanzen geschätzten - Privatanteile an den Kosten für Büromaterial, an den Telefonkosten und an den Auto- spesen des Beschwerdeführers strittig. […] 2.2.3 Den selbst deklarierten Privatanteil 'Autospesen' von Fr. 1'200.-- für die beiden Geschäftsfahrzeuge (bei angeblich 2'400 privat gefahrenen Ki- lometern bei einer Gesamtleistung von 23'637 km) erhöhte die Steuerkom- mission um Fr. 500.-- auf total Fr. 1'700.--, was rund 15 % der gesamten Autospesen von Fr. 11'481.79 ausmachte. Diese Aufrechnung bestätigte das Steuerrekursgericht, zumal der Beschwerdeführer selbst nunmehr eine private Kilometerleistung von 3'000 km anerkannte und eingestand, dass er in der Buchhaltung von einem zu geringen Kilometerpreis ausge- gangen war. Demgegenüber erhöhte die Vorinstanz den Privatanteil von Fr. 1'200.-- auf Fr. 3'200.--, wobei sie sich für die Betriebskosten auf das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Bewer- tung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäfts- inhaberinnen und Geschäftsinhabern (Merkblatt N1/2001) für ein wenig privat genutztes Auto stützte. Sie erachtete die detaillierten Aufzeichnun- gen des Beschwerdeführers als nicht beweistauglich, weil eine private Fahrleistung von nur 3'000 km bei einer gesamten Fahrleistung von 23'637 km nicht plausibel sei. Der Beschwerdeführer hingegen erachtet nur eine Aufrechnung von ins- gesamt Fr. 2'260.-- (oder von Fr. 1'060.-- gegenüber den selbst deklarier- ten Fr. 1'200.--) als zumutbar. Er macht geltend, angesichts seiner detail- lierten Zusammenstellungen sei die Heranziehung des Merkblattes N1/2001 unzulässig. Dem Beschwerdeführer kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden: Die aus den Aufzeichnungen des die Beweislast tra- genden Beschwerdeführers hervorgehende geschäftliche Fahrleistung ist offensichtlich übersetzt. Solange kein eigentliches Fahrtenbuch vorliegt, aus welchem eine so weitgehende geschäftliche Nutzung der Geschäfts- fahrzeuge hervorgeht, darf auf Schätzungen und damit auf das auf Erfah- rungswerten beruhende Merkblatt abgestellt werden, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Die Zuhilfenahme des Merkblattes N1/2001 der ESTV ist deshalb vertretbar, umso mehr als nebst den variablen Kosten (Fahr- und Unterhaltskosten) auch die festen Kosten (Versicherungen, Au- tomobilsteuer, Abschreibung, Garagenmiete oder Mietwert der Garage, usw.) zu berücksichtigen sind. Die gestützt darauf erfolgte Berechnung wird zu Recht nicht beanstandet. Von Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanzen kann mithin keine Rede sein." Weiter äusserte sich auch der LE KStA in der Vernehmlassung. Insbeson- dere verwies er dabei auf seinen Bericht vom 18. Oktober 2018 betreffend Steuerjahr 2014. Dort hielt er fest, dass der damals ausgeschiedene Pri- vatanteil von CHF 8'047.00 zu gering sei gegenüber den in den Berufsaus- lagen deklarierten Autokosten von insgesamt CHF 9'016.00. Da man mit dem Auto nicht verdienen könne, müsse ein Privatanteil ausgeschieden werden, der auch privat getragen werde. Unter Festhaltung an der bewähr- ten Praxis seien folglich CHF 3'776.00 zum bereits verbuchten Privatanteil -8- von CHF 8'047.00 aufzurechnen. Er hält zudem fest, dass die Steuerkom- mission Q._____ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2018 seinen Bericht völlig ausser Acht gelassen habe und einen Entscheid gefällt habe, der weder dem Merkblatt NL 1/2007, noch der Praxis im Kanton Aargau entsprochen habe. Weiter habe der Rekurrent in der Einsprache bestätigt, dass mit dem Geschäftsfahrzeug neben dem Arbeitsweg für die unselbständige Tätigkeit auch private Fahrten gemacht würden. Eine Begründung, dass der Jeep zu 100 % Geschäftsaufwand darstelle, fehle. Die Stetigkeit der Buchführung sei durchbrochen worden, in dem im Einspracheverfahren nach Vorladung ein Fahrzeug als rein privat umdeklariert worden sei. Zudem stimme es nicht, dass der LE KStA ausgeschlossen habe, dass zwei Fahrzeuge der Buchhaltung belastet werden könnten. Denn in seinem Bericht betreffend 2014 sei die Abschreibung des Toyotas berücksichtigt worden und bei der Berechnung des Privatanteils sei der Arbeitsweg von beiden Rekurrenten herangezogen worden. Aus diesen Gründen könne der Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2018 keine vertrauensbildende Grundlage darstellen. In der Zwischenzeit habe es aufgrund des Bundesgesetzes über die Finan- zierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) eine Gesetzes- änderung gegeben. Der Arbeitsweg der unselbständigen Tätigkeit könne in der Geschäftsbuchhaltung nicht mehr AHV-wirksam in Abzug gebracht werden. Der Arbeitsweg sei nicht geschäftsmässig begründet (§ 36 StG). Die zu tragenden privaten Fahrzeugkosten würden sich bei selbständig Er- werbenden aus dem Merkblatt NL 1/2007 und bei unselbständig Erwerben- den aus dem Steuergesetz und dem FABI ergeben. Die FABI-Beschrän- kung könne nicht umgangen werden, indem kein Privatanteil auf dem Fahr- zeug, dessen Kosten in der Buchhaltung dem Betrieb belastet werden, aus- geschieden werde. Es brauche zwingend eine Koordination, damit der Pri- vatanteil richtig berechnet werde. Der Rekurrent habe im Jahr 2017 ein neues Fahrzeug gekauft und den Toyota gemäss Einspracheentscheid 2014 ausgebucht. Um zukünftige Diskussionen über den Privatanteil Auto entgegenzuwirken, sei der Privatanteil gemäss Mehrwertsteuer (MWST)- Methode berechnet sowie die gewährten Berufsauslagen aufgerechnet worden. 4.7. Zusammenfassend strittig ist insbesondere der Privatanteil Auto sowie die im Gegenzug im Veranlagungsverfahren gewährten Berufsauslagen be- treffend Fahrzeugkosten des Rekurrenten. -9- 5. 5.1. Vorab ist indes auf den Hinweis der Rekurrenten, es sei mit Einspracheent- scheid vom 13. Juni 2018 betreffend Steuerperiode 2014 verbindlich ent- schieden worden, dass das Fahrzeug des Rekurrenten (Jeep) als Ge- schäftsfahrzeug und das Fahrzeug der Rekurrentin (Toyota) als Privatfahr- zeug gelte, und folglich auf einen Privatanteil beim Jeep verzichtet worden sei, einzugehen. 5.2. Die Steuerbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die massgeblichen Ver- hältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (StE 1997 B 93.4 Nr. 4; StE 1990 B 23.2 Nr. 8 = AGVE 1989 S. 162). Sie ist in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen gebunden. Diese stellen keine individuellen, konkreten Zusicherungen an den Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwe- cken, dass er inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde. Insbesondere kann eine korrekte(re) Rechtsanwendung aufgrund an sich bekannter Tat- sachen, die bisher allzu sehr zugunsten des Steuerpflichtigen gewürdigt (bzw. übersehen und nicht gewürdigt) wurden, nicht mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz unterbunden werden (VGE vom 21. April 2010 [WBE. 2009.50]; VGE vom 7. Dezember 2007 [WBE.2007.4], mit Hinweisen). 5.3. Der Steuerkommission Q._____ stand es somit frei, die Höhe des Privatan- teils Auto für das Steuerjahr 2017 zu überprüfen, auch wenn in den Vorjah- ren jeweils auf die Aufrechnung eines Privatanteils beim Jeep verzichtet wurde. 5.4. Auch aus dem Umstand, dass bei namentlich nicht genannten Drittperso- nen auf die Aufrechnung eines Privatanteils verzichtet worden sei, vermö- gen die Rekurrenten nichts zur ihren Gunsten abzuleiten, da weder eine Bindung der Veranlagungsbehörden an eine Beurteilung der Veranla- gungsbehörden einer anderen Gemeinde besteht (VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2009.21]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2007.13]; RGE vom 23. März 2006 [3-RV.2005.50269]), noch die Veranlagungsbehörde an eine allenfalls unzutreffende eigene Beurteilung gebunden wäre. Eine Un- gleichbehandlung könnte hierin nicht gesehen werden (VGE vom 21. Ok- tober 2009 [WBE.2009.137]). 5.5. Zudem ist mit der Annahme des FABI auf kantonaler Ebene ab Steuerpe- riode 2017 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten (vgl. Erw. 6.3.2.). Bei - 10 - einer Gesetzesänderung kann man sich nicht mehr auf den Vertrauens- schutz berufen. 6. 6.1. Der Privatanteil an den Autokosten kann gemäss Merkblatt NL 1/2007 ent- weder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewie- senen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150.00 pro Monat und Fahrzeug. 6.2. 6.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Jeep des Rekurrenten dem Geschäfts- vermögen zuzuweisen ist. Die Steuerkommission Q._____ ist gestützt auf dem Bericht des LE KStA vom 1. April 2021 der Ansicht, dass auf den Kos- ten des Geschäftsfahrzeugs ein Privatanteil zu berücksichtigen sei, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Geschäftsfahrzeuge auch privat genutzt werden. Insbesondere benötigt der Rekurrent das Fahr- zeug auch, um den Arbeitsweg während 150 Arbeitstagen zurückzulegen. Diese könne er nicht mit dem Fahrzeug (Toyota) der Rekurrentin, die die- ses ihrerseits während 176 Arbeitstagen für den Arbeitsweg nutze, zurück- gelegt haben. Der LE KStA hat in seinem Bericht vom 1. April 2021 auf- grund der Tatsache, dass der Jeep neu angeschafft wurde, die MWSt-Me- thode zur Berechnung des Privatanteils herangezogen. 6.2.2. Aufgrund der Ausführungen der Rekurrenten in der Einsprache und im Re- kurs ist davon auszugehen, dass für das Steuerjahr 2017 kein Fahrtenheft geführt wurde. Es wurden im Rekursverfahren auch keine entsprechenden Belege eingereicht. Somit kann der Privatanteil an den Autokosten nicht aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat ge- fahrenen Kilometeranteils berechnet werden. Im Übrigen kann dem Einsprache-Entscheid vom 13. Juni 2018 betreffend Steuerperiode 2014, sowie dem beigelegten handschriftlichen Protokoll der Einspracheverhandlung nicht entnommen werden, dass zukünftig kein Fahrtenheft zu führen gewesen wäre. Es wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen, die Folgejahre 2015 und 2016 gleich zu handhaben seien. Aus dem Verzicht auf die Führung eines Fahr- tenbuches können die Rekurrenten demnach nichts ableiten. - 11 - 6.2.3. Weiter wurde in der Buchhaltung pro 2017 ein Autoaufwand inkl. Abschrei- bungen in der Höhe von CHF 17'223.00 verbucht. Der vom LE KStA auf- grund der MWSt-Methode berechnete Privatanteil in der Höhe von CHF 4'752.00 (Kaufpreis Jeep CHF 49'500.00 : 100 x 0.8 x 12 Monate) entspricht somit knapp einem Drittel der gesamten Autokosten und steht somit im Einklang mit dem Merkblatt NL 1/2007, wonach der Privatanteil alternativ auch mit einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamt- kosten erfasst werden kann. Bei genauerer Betrachtung der Buchhaltung pro 2017 fällt hingegen auf, dass die Konten "geschuldete Umsatzsteuer" und "Guthaben Vorsteuer" fehlen. Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG sind von der MWSt die Verkäufe von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirt- schaft durch Landwirte sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler aus- genommen. Der landwirtschaftliche Betrieb der Rekurrenten erzielt gemäss der Erfolgsrechnung pro 2017 den grössten Ertrag mit Verkauf von Weizen, Zuckerrüben, Obst sowie Futterpflanzen und dem Verkauf von Mastvieh. Diese Umsätze sind folglich von der MWSt befreit, weshalb davon auszu- gehen ist, dass die Rekurrenten nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und so- mit die Beträge anhand der Bruttoverbuchung verbucht wurden. Dies be- deutet, dass der Kaufpreis des Jeep Cherokee in der Höhe von CHF 49'500.00 inkl. MWSt verbucht wurde. Gemäss Merkblatt NL 1/2007 ist für die Berechnung der 0,8 % die MWSt vom Kaufpreis abzuziehen. Folglich ist die Berechnung des LE KStA im Bericht vom 1. April 2021 ent- sprechend zu korrigieren und die MWSt abzuziehen. Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 galt der Normalsatz von 8,0 %, entsprechend CHF 3'960.00. Folglich beträgt der Privatanteil anhand der pauschalen MWSt-Methoden-Berechnung von 0,8 % rund CHF 4'372.00 (CHF 49'500.00 ./. CHF 3'960.00 = CHF 45'540.00 : 100 x 0.8 x 12). 6.3. 6.3.1. Wird ein Privatanteil aufgerechnet, ist jedoch der Abzug der Kosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges möglich (RGE vom 22. März 2012 [3-RV. 2011.14]) 6.3.2. Mit Annahme des FABI wurde per 1. Januar 2016 der Fahrtkostenabzug gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG auf CHF 3'000.00 beschränkt. Gleich- zeitig wurde den Kantonen in Art. 9 Abs. 1 StHG die Möglichkeit einge- räumt, ebenfalls einen Maximalbetrag festzusetzen. Im Kanton Aargau wurde daraufhin per 1. Januar 2017 in § 35 Abs. 1 lit. a StG der Maximal- betrag von CHF 7'000.00 eingeführt. - 12 - Mit Einführung der Maximalbeträge wurde es notwendig, die Fahrtkosten auch bei der Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges zu deklarieren. Soweit die mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Fahrtkosten den Maxi- malabzug übersteigen, muss der den Maximalabzug überschiessende Be- trag als Naturalleistung versteuert werden. Den Steuerpflichtigen steht es aber weiterhin frei, anstelle des pauschal ermittelten Privatanteils ein Fahr- tenbuch zu führen und so die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges für den Arbeitsweg und übrige private Zwecke effektiv abzurechnen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 9c). 6.3.3. Gemäss Steuererklärung 2017 hatte der Rekurrent keine Abzüge für die Fahrtkosten sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für seine unselbständige Tätigkeit deklariert. Diese Korrektur wurde im Veranla- gungsverfahren, nachdem ein Privatanteil Autokosten aufgerechnet wurde, vom Regionalen Steueramt R._____, S._____, Q._____, vorgenommen und dem Rekurrenten als Berufsauslagen Autokosten von CHF 1'890.00 und Fahrtkosten über Mittag von CHF 1'890.00, insgesamt CHF 3'780.00, gewährt. Dieses Vorgehen war folglich korrekt. 6.3.4. Der Betrag von CHF 3'780.00 liegt unter dem Maximalbetrag von CHF 7'000.00 gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG. Somit ist aufgrund der vor- herigen Ausführungen keine Aufrechnung des Privatanteils für die Berufs- auslagen vorzunehmen. Die Aufrechnung "Berufsauslagen Auto gem. Zif- fer 10" in der Höhe von CHF 3'780.00 ist folglich zu streichen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatanteil Autokosten von CHF 4'752.00 um CHF 380.00 auf CHF 4'372.00 zu reduzieren ist. Zudem ist die Aufrechnung "Berufsauslagen Auto gem. Ziffer 10" von CHF 3'780.00 zu streichen. Das steuerbare Einkommen wird damit auf CHF 99'323.00 (CHF 103'483.00 ./. CHF 380.00 [Korrektur Privatanteil] ./. CHF 3'780.00 ["Berufsauslagen Auto gem. Ziffer 10"]) festgesetzt. Der Re- kurs ist teilweise gutzuheissen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu rund 85 %. Die Verfahrenskosten sind ihnen daher zu 15 % aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG). Eine Parteikostenentschädigung ist nicht auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuerbare Einkommen auf CHF 99'300.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Aus- lagen von CHF 100.00, zusammen CHF 655.00, unter solidarischer Haft- barkeit zu 15 % mit CHF 98.25 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staats- kasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt R._____, S._____, Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner