9.2. Die Pensionskasse D. leistete gegenüber dem Rekurrenten unbestrittenermassen eine Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule von CHF 418'101.80. Die Vorinstanz besteuerte diese zu Recht gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG. 10. 10.1. Die Rekursanträge 2 und 3, wonach der Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass das Besteuerungsrecht der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge über CHF 418'032.00 im Zeitpunkt ihrer Auszahlung nicht der Schweiz bzw. der Gemeinde Q. zustehe, sind somit abzuweisen.