8.3. Der Rekurrent hatte am 1. September 2017, als der Vorsorgeanspruch auf die Kapitalabfindung fällig wurde, seinen steuerlichen Wohnsitz unbestrittenermassen in Q.. Gemäss Art. 17 des Doppelbesteuerungsabkommens und § 16 Abs. 1 StG kommt das Besteuerungsrecht an der Kapitalabfindung somit der Schweiz bzw. dem Kanton Aargau und der Gemeinde Q. zu. 9. 9.1. Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule unterliegen der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 % (§ 45 Abs. 1 lit. a StG).