die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem auf Grund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist. Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (Art. 17 des Doppelbesteuerungsabkommens). Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens kommt gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien vorliegend nicht zur Anwendung. 8.2. Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG).