8. 8.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Thailand schlossen am 12. Februar 1996 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ab (nachfolgend: Doppelbesteuerungsabkommen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens bedeutet im Sinne dieses Abkommens der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, - 15 -