7.4. Mangels Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt kann offenbleiben, wann ein Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG fällig wird, und ob für die Besteuerung einer solchen Barauszahlung auf das Datum der Fälligkeit des Anspruchs oder der Auszahlung abzustellen wäre.