Wenn daher die Vorinstanz die Besteuerung der fraglichen Altersleistung in der Steuerperiode 2004 bestätigte, verletzte sie weder Bestimmungen des DBG noch Grundsätze der Steuerharmonisierung." Auf diese Rechtsprechung ist auch vorliegend abzustellen. 7.3. Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit der D. endete am 31. August 2017. Der Vorsorgeanspruch auf die Alterskapitalleistung wurde gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit am 1. September 2017 fällig. Dieses Datum ist für die Frage der Steuerhoheit entscheidend.