6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Pensionskasse D. an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalzahlung von CHF 418'101.80 um eine Altersleistung aufgrund vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG handelt. - 12 - 7. 7.1. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob für die Besteuerung der Alterskapitalleistung auf das Datum der Fälligkeit des Vorsorgeanspruchs oder das Auszahlungsdatum abzustellen ist. 7.2. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 14. Dezember 2007 (2C_179/2007) wie folgt geäussert: