Ausserdem stehen dem Rekurrenten im Vergleich zu einem 45-Jährigen mehr Möglichkeiten hinsichtlich seines Vorsorgegelds zu. Der Rekurrent konnte einerseits Altersleistungen beziehen und hätte andrerseits unter den Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1bis FZG auch die Ausrichtung der Austrittsleistung verlangen können. 6.7.4. Anzufügen ist, dass es sich bei Art. 13 Abs. 2 BVG und Art. 2 Abs. 1bis FZG um Bestimmungen von Bundesgesetzen handelt. Diese wären gemäss Art. 190 BV für das Spezialverwaltungsgericht als rechtsanwendende Behörde selbst dann massgebend, wenn sie gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstiessen.