6.7.3. Vorsorgerechtlich wird unterschieden zwischen den Personen, die das Alter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht haben, und den übrigen (vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG). Das Gesetz selber sieht somit eine unterschiedliche Regelung für einen 45-Jährigen einerseits und eine Person im Alter der vorzeitigen Pensionierung andrerseits vor. Angesichts dessen handelt es sich dabei nicht um Gleiches, was nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist. Das Gleichbehandlungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt. Ausserdem stehen dem Rekurrenten im Vergleich zu einem 45-Jährigen mehr Möglichkeiten hinsichtlich seines Vorsorgegelds zu.