6.6. Der Ansicht der Vertreterin, wonach aus Art. 2 Abs. 1bis FZG geschlossen werden könne, die Willensäusserung des Rekurrenten sei das massgebende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Altersleistung bei vorzeitiger Pensionierung oder der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich vorliegend aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis FZG sowie der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Rekurrent den Eintritt des Vorsorgefalls Alter nur hätte verhindern können, wenn er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben würde oder als arbeitslos gemeldet wäre.