a FZG nicht anzuwenden, stand dem Rekurrenten selbstredend auch nicht das Recht zu, gestützt auf diesen Artikel die Barauszahlung der Austrittsleistung zu beantragen. Der Rekurrent konnte aufgrund der vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1bis FZG einzig zwischen einer Altersrente oder einer Auszahlung des Alterskapitals wählen. Er entschied sich für letztere Variante, indem er einen Antrag gemäss Art. 48 und Art. 49 des Vorsorgereglements stellte (vgl. Rekursbeilage 12).