Dass dies der Fall sei, wird von der Vertreterin weder behauptet noch dargelegt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2017 löste somit einen Vorsorgefall bzw. eine Altersleistung aus. Da ein Vorsorgefall eintrat, kommen vorliegend weder Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG noch Art. 81 des Vorsorgereglements zur Anwendung. Ist Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG nicht anzuwenden, stand dem Rekurrenten selbstredend auch nicht das Recht zu, gestützt auf diesen Artikel die Barauszahlung der Austrittsleistung zu beantragen.