Vielmehr sieht Art. 77 vor, dass der Anspruch auf Altersrente und damit ein Vorsorgefall automatisch eintritt, es sei denn die versicherte Person (1) beantragt entweder den Kapitalbezug gemäss Art. 48 (ebenfalls Eintritt eines Vorsorgefalls mit Auszahlung des Alterskapitals) oder (2) nimmt eine Erwerbstätigkeit unmittelbar nach dem Austritt auf und tritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein oder (3) ist nachweisbar als arbeitslos gemeldet. Der Rekurrent hätte den Eintritt des Vorsorgefalls Alter nur verhindern können, wenn er eine Erwerbstätigkeit weiterführen würde oder als arbeitslos gemeldet wäre. Dass dies der Fall sei, wird von der Vertreterin weder behauptet noch dargelegt.