6.5. Der Rekurrent war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2017 60 Jahre alt und somit in einem Alter, in welchem gemäss Art. 37 und Art. 77 des Vorsorgereglements grundsätzlich von einer vorzeitigen Pensionierung auszugehen ist. Im Weiteren ist vorliegend der zweite Fall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, da das Vorsorgereglement gemäss Art. 77 die Leistungen einer Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung nicht von einer Willenserklärung der versicherten Person abhängig macht. Vielmehr sieht Art.