6.4. Entgegen der Ansicht der Vertreterin stützt sich die Auszahlung von Altersguthaben bei vorzeitiger Pensionierung nicht auf Art. 2 FZG, sondern auf Art. 13 Abs. 2 BVG. Denn bei vorzeitiger Pensionierung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG tritt ein Vorsorgefall ein, was gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG einen Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliesst (vgl. E. 6.2.2). - 10 -