Auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch vorliegend abzustellen. 6.3. Versicherte können – unter dem Vorbehalt von Art. 25f FZG – die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen (Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). Art. 81 Abs. 1 lit. a des Vorsorgereglements sieht vor, dass auf Begehren der austretenden Person die Austrittsleistung bar ausbezahlt wird, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt.