"4.2. Wird das Arbeitsverhältnis in einem Alter aufgelöst, in dem der Versicherte nach den reglementarischen Bestimmungen bereits Anspruch auf eine vorzeitige Altersleistung hat, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Macht das Reglement die Ausrichtung von Leistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung von einer Willenserklärung des Versicherten abhängig, tritt der Vorsorgefall Alter (unter Ausschluss des Anspruchs auf eine Austrittsleistung) nur ein, wenn der Versicherte seine Ansprüche geltend macht (BGE 138 V 227 E. 5.2.1 S. 233 f. mit Hinweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 38/00 vom 24. Juni 2002;