77 des Vorsorgereglements postuliert den Vorrang der Altersleistungen: Tritt die versicherte Person in der Periode der vorzeitigen Pensionierung aus, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung gemäss Artikel 37, es sei denn, die versicherte Person beantragt schriftlich einen Kapitalbezug gemäss Art. 48 (lit. a); oder nimmt eine Erwerbstätigkeit unmittelbar nach dem Austritt auf und tritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein (lit. b); oder ist nachweisbar -9-