6.2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse D. (Stand 1. Januar 2017; nachstehend: Vorsorgereglement) ist die vorzeitige Pensionierung ab dem Monatsersten nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Altersrente der Pensionskasse D. (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vorsorgereglements). Art. 77 des Vorsorgereglements postuliert den Vorrang der Altersleistungen: