Bei einer solchen Barauszahlung sei für die Frage des Besteuerungszeitpunkts aus Praktikabilitätsgründen auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen. Im Zeitpunkt der Auszahlung am 7. September 2017 sei der Rekurrent bereits in Thailand ansässig gewesen, weshalb das Besteuerungsrecht an der dem Rekurrenten ausgerichteten Vorsorgeleistung nicht der Schweiz, sondern Thailand zustehe (vgl. Rekurs). 6. 6.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Pensionskasse D. ausgerichteten Kapitalzahlung um eine Altersleistung aufgrund vorzeitiger Pensionierung oder eine Barauszahlung der Austrittsleistung wegen endgültigen Verlassens der Schweiz handelt.