Pensionskasse darauf vertraut, dass die Pensionskasse D. ihm einen formell korrekten Antrag zur Verfügung gestellt habe. Bei der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung handle es sich somit nicht um eine Altersleistung gemäss Art. 2 FZG, sondern um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG. Bei einer solchen Barauszahlung sei für die Frage des Besteuerungszeitpunkts aus Praktikabilitätsgründen auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen.