Ausserdem verstosse eine solche Betrachtung gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Antrag auf Kapitalbezug, welcher am 28. April 2017 durch das Gemeindebüro der Gemeinde Q. beglaubigt worden sei, sei durch die Pensionskasse D. mit Bezugnahme auf Art. 49 und nicht Art. 81 des Vorsorgereglements erstellt worden. Eine Argumentation, wonach im vorliegenden Fall allein oder überwiegend aufgrund des Antrages auf Kapitalbezug eine vorzeitige Pensionierung anzunehmen sei, wäre überspitzt formalistisch. Für den Rekurrenten habe ein Kapitalbezug aufgrund seines definitiven Wegzugs aus der Schweiz im Vordergrund gestanden. Er habe aufgrund seiner Gespräche mit und seiner Willensäusserung gegenüber der