Daraus gehe unmissverständlich hervor, dass der Rekurrent und seine Ehefrau die Absicht gehabt hätten, definitiv aus der Schweiz wegzuziehen. Die Vermutung der Vorinstanz, wonach eine vorzeitige Pensionierung vorliege, weil der Rekurrent am 4. Juli 2017 das 60. Altersjahr vollendet habe und die Kündigung auf den 31. August 2017 bei der D. eingereicht habe, sei unter Berücksichtigung der Praxis zur Auslegung von Art. 2 und Art. 5 FZG nicht haltbar. Ausserdem verstosse eine solche Betrachtung gegen das Gleichbehandlungsgebot.