a FZG handle. Seit der Einführung von Art. 2 Abs. 1bis FZG am 1. Januar 2010 könne einer versicherten Person, die ihre Erwerbstätigkeit noch nicht aufgeben wolle, nicht gegen ihren Willen eine automatische Pensionierung aufgezwungen werden. Dabei komme der Willensäusserung der versicherten Person eine wesentliche Bedeutung zu. Daraus könne geschlossen werden, dass die Willensäusserung des Rekurrenten als massgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Altersleistung oder Barauszahlung heranzuziehen sei. Die -7-