In rechtlicher Hinsicht sei zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge der Schweiz oder Thailand zukomme. Dabei sei einerseits die steuerliche Ansässigkeit des Rekurrenten und anderseits aufgrund der Natur der Kapitalleistung deren Besteuerungszeitpunkt zu beurteilen. Vorliegend sei strittig, ob es sich bei der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung um eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 FZG oder um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG handle.