5.2. Die Vertreterin des Rekurrenten (nachstehend: Vertreterin) macht geltend, das Vorsorgereglement der Pensionskasse D. sehe in Art. 49 vor, dass die Pensionskasse D. auf schriftlichen Antrag hin anstelle der Altersrente das gesamte entsprechende Altersguthaben in Kapitalform ausrichte. Gemäss Art. 81 des Vorsorgereglements könne auf Begehren der austretenden Person die Austrittsleistung in bar ausbezahlt werden, wenn sie die Schweiz endgültig verlasse. In rechtlicher Hinsicht sei zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht der an den Rekurrenten ausgerichteten Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge der Schweiz oder Thailand zukomme.