77 des Vorsorgereglements der Pensionskasse D. jedoch voraus, dass der Nachweis erbracht werde, dass weiterhin eine Haupterwerbstätigkeit ausgeübt werde oder die versicherte Person als arbeitslos gemeldet sei (vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG sowie Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2021 [9C_732/2020] E. 4.2). Vorliegend habe der Rekurrent den Nachweis, dass er weiterhin eine Haupterwerbstätigkeit ausgeübt habe oder als arbeitslos gemeldet gewesen sei, nicht erbracht (vgl. Vernehmlassung).