5.1.2. Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung geltend, es treffe zwar zu, dass aufgrund einer Änderung des FZG Altersleistungen nicht mehr automatisch fällig würden, wenn eine Person das Unternehmen in einem Alter verlasse, in welchem sie einen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung habe. Dies setze gemäss Art. 77 des Vorsorgereglements der Pensionskasse D. jedoch voraus, dass der Nachweis erbracht werde, dass weiterhin eine Haupterwerbstätigkeit ausgeübt werde oder die versicherte Person als arbeitslos gemeldet sei (vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG sowie Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2021 [9C_732/2020] E. 4.2).