Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2007 [2C_179/2007] E. 4.3) werde ein Vorsorgeanspruch auf Altersleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Folgetag fällig. Da das Arbeitsverhältnis am 31. August 2017 beendet worden sei, sei die Fälligkeit der umstrittenen Kapitalzahlung am 1. September 2017 aufgrund vorzeitiger Pensionierung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Einsprecher Wohnsitz in Q. gehabt, weshalb der Steueranspruch betreffend die umstrittene Kapitalzahlung ausschliesslich der Schweiz bzw. Q. zustehe (vgl. Einspracheentscheid).