Im Schreiben der Pensionskasse D. vom 24. August 2017 werde zudem auch festgehalten, dass der Einsprecher per 1. September 2017 in den Ruhestand trete. Daraus erhelle, dass der umstrittene Kapitalbezug aufgrund einer reglementarisch zulässigen vorzeitigen Pensionierung erfolgt sei und nicht etwa aufgrund des endgültigen Verlassens der Schweiz i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Gemäss -6-