Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Zentrale Veranlagungsbereiche Quellensteuer) wies am 8. Juni 2020 einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer ab und schrieb dem Rekurrenten am 25. Februar 2021, dass er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung, am 1. September 2017, Wohnsitz in Q. gehabt habe, weshalb das Besteuerungsrecht für die Kapitalzahlung in Höhe von CHF 418'101.00 nicht dem Kanton Bern, sondern dem Kanton Aargau zustehe. Im Weiteren teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern dem Rekurrenten mit, dass die abgeführte Quellensteuer von CHF 37'462.70 der Gemeinde Q. überwiesen werde.